Bildrechte: Unterschied zwischen den Versionen
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"Bildrechte sind die dem Lichtbildner zustehenden Urheberrechte an seinem Lichtbild oder Lichtbildwerk. Außerdem fallen darunter das Persönlichkeitsrecht einer fotografierten Person, das Hausrecht beim Fotografieren auf fremden Grundstücken sowie gewerbliche Schutzrechte an einem fotografierten Gegenstand, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Fotografiererlaubnis erforderlich machen." <ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte</ref> | "Bildrechte sind die dem Lichtbildner zustehenden Urheberrechte an seinem Lichtbild oder Lichtbildwerk. Außerdem fallen darunter das Persönlichkeitsrecht einer fotografierten Person, das Hausrecht beim Fotografieren auf fremden Grundstücken sowie gewerbliche Schutzrechte an einem fotografierten Gegenstand, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Fotografiererlaubnis erforderlich machen." <ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte</ref> | ||
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=== Panoramafreiheit === | === Panoramafreiheit === |
Version vom 10. Februar 2022, 13:30 Uhr
Bildrechte
"Bildrechte sind die dem Lichtbildner zustehenden Urheberrechte an seinem Lichtbild oder Lichtbildwerk. Außerdem fallen darunter das Persönlichkeitsrecht einer fotografierten Person, das Hausrecht beim Fotografieren auf fremden Grundstücken sowie gewerbliche Schutzrechte an einem fotografierten Gegenstand, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Fotografiererlaubnis erforderlich machen." [1]
Ziel: eindeutige Deklaration
https://rightsstatements.org/page/1.0/?language=de https://creativecommons.org/about/cclicenses/
Panoramafreiheit
"Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ist eine in vielen Rechtsordnungen vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts, die es jedermann ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss. In den meisten Urheberrechtsordnungen wird diese grundsätzliche Freistellung zugleich durch spezifische Beschränkungen ausgestaltet, um den Urheber in seiner Rechtsstellung nicht übermäßig zu belasten." [2]
siehe auch: