Panoramafreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Es müssen Urheber:innen des abgebildeten Werkes genannt werden <ref>https://ggr-law.com/urheberrecht/faq/panoramafreiheit/#c18527</ref>. Daher empfiehlt sich eine Lizenz mit "CC BY" <ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Martin-Luther-Kirche_(Hainburg_an_der_Donau)#/media/Datei:Hainburg_Martin-Luther-Kirche_Vorderseite.jpg</ref>
"Grundstückseigentümer bestimmen über kommerzielle Nutzung von Bildern" <ref>https://www.rechtambild.de/2013/05/keine-kommerzielle-verwertung-gegen-den-willen-des-eigentumers/</ref>, daher empfiehlt sich bei Innenaufnahmen CC BY-NC-SA 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/


=== Siehe auch: ===
=== Siehe auch: ===
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[[Künstler-Urheberrecht#Panoramafreiheit]]
[[Künstler-Urheberrecht#Panoramafreiheit]]
https://irights.info/artikel/die-panoramafreiheit-wann-darf-man-gebaeude-fotografieren/31558


https://irights.info/artikel/drohnenjournalismus-recht-am-bild-urheberrecht-luftvo-journalistisches-arbeiten/23823
https://irights.info/artikel/drohnenjournalismus-recht-am-bild-urheberrecht-luftvo-journalistisches-arbeiten/23823

Aktuelle Version vom 12. November 2024, 15:09 Uhr

Panoramafreiheit (Straßenbildfreiheit)

"Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ist eine in vielen Rechtsordnungen vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts, die es jedermann ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss. In den meisten Urheberrechtsordnungen wird diese grundsätzliche Freistellung zugleich durch spezifische Beschränkungen ausgestaltet, um den Urheber in seiner Rechtsstellung nicht übermäßig zu belasten." [1]

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Es müssen Urheber:innen des abgebildeten Werkes genannt werden [2]. Daher empfiehlt sich eine Lizenz mit "CC BY" [3]

"Grundstückseigentümer bestimmen über kommerzielle Nutzung von Bildern" [4], daher empfiehlt sich bei Innenaufnahmen CC BY-NC-SA 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/

Siehe auch:

Bildrechte

Künstler-Urheberrecht#Panoramafreiheit

https://irights.info/artikel/die-panoramafreiheit-wann-darf-man-gebaeude-fotografieren/31558

https://irights.info/artikel/drohnenjournalismus-recht-am-bild-urheberrecht-luftvo-journalistisches-arbeiten/23823

https://mueller.legal/de/aktuelles/drohnen-fotografien-von-urheberrechtlich-geschuetzten-werken-fallen-unter-die-panoramafreiheit

https://www.fr.de/ratgeber/geld/diese-regeln-gelten-fotos-bauwerken-11140792.html

Bundesverband Architekturfotografie BVAF e.V.: Architekturfotografie - eine Handreichung [5]