Künstler-Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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<small>(Stand 26.4.2012)</small>
== Künstler-Urheberrecht ==
 
[[Kategorie:Urheberrecht]]
[[Kategorie:Urheberrecht]]
[[ category:Anleitungstexte ]]
Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, werden nach Konsultation des Universitätsjustitiars seit Anfang 2012 die Bilder von Werken urheberrechtsrelevanter Künstler im Bildindex gesperrt (sofern die betroffenen Künstler durch die VG Bild-Kunst vertreten werden, wird lediglich die Downloadmöglichkeit gesperrt, für alle anderen auch die Bildanzeige). Ausgenommen werden Bilder, für die Panoramafreiheit beansprucht werden kann.


Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, wurden nach Konsultation des  Universitätsjustitiars Herr Viergutz vor kurzem die Bilder von Werken urheberrechtsrelevanter Künstler im Bildindex gesperrt.
=== Siehe auch ===
{{MIDAS-Handbuch-Link|072,073}}
=== [[Gemeinfreiheit]] ===


Da das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod eines Künstlers gilt, betrifft dies alle Künstler (auch Architekten), die nach 1941 gestorben sind oder noch leben. Eine weitere Gruppe sind diejenigen Künstler, deren Todesdatum unbekannt ist, deren letzter Nachweis vor 1941 liegt und deren Tod nach 1941 möglich ist. Stichdatum, zu dem ein Künstler gemeinfrei wird, ist der 1. Januar des beginnenden Jahres nach dem '''Todesjahr + 70'''.<br />
[[Bildrechte]] | DFG-Rundgespräch zum Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material <ref>http://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/programme/lis/bericht_dfg_rundgespraech_rechtebewehrte_objekte.pdf</ref> | Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie<ref>https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html</ref> | https://copyrightuser.eu/
Separat zu handhaben sind die ''Urheberrechte der Fotografen''. Mit Fotografen haben wir häufig Vertragsbeziehungen, die eine abweichende Behandlung der Darstellung ihrer Werke (= Fotos) im Bildindex erlauben. Der Name des Fotografen muss im Feld [[8490 (Fotograf)]] immer angegeben werden, wenn er bekannt ist.
 
===[https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit Gemeinfreiheit]===
 
Als gemeinfrei gelten die Werke aller Künstler (auch Architekten), deren Tod 70 Jahre oder länger zurückliegt, da das Urheberrecht nach dem Tod eines Künstlers 70 Jahre bestehen bleibt. Im Jahr 2023 gelten demnach alle Werke von Künstlern als gemeinfrei, die 1952 oder früher verstorben sind. Umgekehrt besteht im Jahr 2023 Urheberrecht auf alle Werke von Künstlern, die nach 1952 gestorben sind oder noch leben. Stichdatum, zu dem ein Künstler gemeinfrei wird, ist der 1. Januar des Jahres nach dem Todesjahr + 70.<br />


=== Vertretung durch die <span class="ex">[http://www.bildkunst.de/ VG Bild-Kunst]</span> ===
=== Vertretung durch die <span class="ex">[http://www.bildkunst.de/ VG Bild-Kunst]</span> ===
Bei von der VG Bild-Kunst vertretenen Künstlern ist uns die '''Bildanzeige vertraglich gestattet''', lediglich die Downloadmöglichkeit unter [[8541 (Verfügbarkeit)]] im Bildindex wird <code>gesperrt</code>.<br />
''Ausnahme:'' bestimmte Künstler bestehen auf Einzelanfrage vor jeder Nutzung oder lassen nur Teile ihres Werkes von der VG Bild-Kunst vertreten. Die Namen dieser Künstler wurden uns einzeln von der VG Bild-Kunst bekannt gemacht. Da wir die Einzelfallabklärung nicht leisten können, werden die Werke auch dieser Künstler im Bildindex '''gesperrt'''. Alle diese Künstler sind bereits im Index [[8566 (Vertr. Urheberrechte)]] separat nachgewiesen.


=== [[Verwaiste Werke]] ===
Für Werke von Künstlern, die durch die VG Bild-Kunst vertreten werden, ist uns die Bildanzeige vertraglich gestattet. Gesperrt wird lediglich die Downloadmöglichkeit. Dazu erfolgt in Feld [[8541a (Download?)]] der Eintrag <code>kein Download</code>.<br />
''Ausnahme:'' Einige Künstler bestehen auf Einzelanfrage vor jeder Nutzung oder lassen nur Teile ihres Werkes von der VG Bild-Kunst vertreten. Die Namen der entsprechenden Künstler wurden uns von der VG Bild-Kunst mitgeteilt. Da wir jedoch eine Einzelfallabklärung nicht leisten können, werden Bilder von Werken auch dieser Künstler durch den Eintrag <code>gesperrt</code> in Feld [[8541 (Verfügbarkeit)]] im Bildindex gesperrt. Alle betreffenden Künstler sind bereits über die Einträge <code>Einräumung-Nutzungsrechte</code>, <code>Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (Anfrage vor jeder Nutzung)</code> und <code>Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (einige Werkkomplexe ausgenommen)</code> im Index [[8566 (Vertr. Urheberrechte)]] nachgewiesen.
 
===Fotografen-Urheberrechte===
 
Urheberrechte von Fotografen sind separat zu handhaben. Mit Fotografen haben wir häufig Vertragsbeziehungen, die eine abweichende Behandlung der Darstellung ihrer Werke (= Fotos) im Bildindex erlauben. Der Name des Fotografen muss im Feld [[8490 (Fotograf)]] immer angegeben werden, wenn er bekannt ist.
 
Siehe auch: [[Bildrechte]]
 
===Verwaiste Werke===
 
Als "verwaiste Werke" bezeichnen wir Werke, die aufgrund ihrer Entstehungszeit potentiell von urheberrechtsrelevanten Künstlern geschaffen worden sein können, deren Urheber aber mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden können. Sie stellen ein Problem für potentielle Verwerter dar, da eine Nutzung die Zustimmung des Urhebers oder der/des Rechteinhaber/s voraussetzt, hier aber keine solche Zustimmung möglich ist. Nach Weisung des Universitätsjustitiars dürfen diese Werke dennoch bis auf weiteres im Bildindex gezeigt werden. <br />
 
Die Einstufung eines Werks als "verwaist" erfolgt, wenn keine Nennung eines Künstlers in Feld [[3100 (Künstlername)]] erfolgt '''und''' das Werk 1887 oder später datiert wird (Stand 2023). Dieser Datierungsgrenze liegt die [[3180 (Schaffenszeit)|Ansetzung der Schaffenszeit nach MIDAS]] zugrunde, ausgehend vom frühesten urheberrechtlich relevanten Geburtsdatum 1872 (siehe auch Abschnitt ''Dokumentation der Rechtssituation im Künstlerdokument'').
 
Der Status des "verwaisten Werks" wird im betroffenen OBJ-Block (differenziert bei Teilerfassungen) in Feld [[99fm (FM-Notizen)]] mit dem Eintrag <code>& verwaistes-Werk-KUEUrh-[Datum]</code> gekennzeichnet. Der Eintrag muss nicht manuell bei der Erfassung erfolgen!<br />


Sog. verwaiste Werke, deren Urheber mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden können. Sie stellen ein Problem für potentielle Verwerter dar, da eine Nutzung, die die Zustimmung des Urhebers oder der Rechteinhaber voraussetzt, nicht möglich ist. Nach der Weisung von Herrn Viergutz dürfen diese Werke aber bis auf weiteres im Bildindex gezeigt werden. <br />
Die für den Status des "verwaisten Werks" verbindliche Zeitgrenze gilt nicht, wenn die Datierung durch einen der folgenden Einträge in Feld [[5060 (Art der Zeitang.)]] qualifiziert wird:
==== Kriterien ====
*<code>Abbruch</code>
Keine Nennung eines Künstlers in Feld [[3100 (Künstlername)]], Datierung ab 1876, daher potentiell von einem noch urheberrechtsrelevanten Künstler bearbeitet.
*<code>Abnahme</code>
Der Status des verwaisten Werkes wird nun im betroffenen OBJ-Block (differenziert bei Teilerfassungen) gekennzeichnet mit: [[99fm (FM-Notizen)]]: <code>& verwaistes-Werk-KUEUrh-[Datum]</code><br />
*<code>aufgegeben</code>
*<code>Ausgrabung</code>
*<code>Freilegung</code>
*<code>Fund</code>
*<code>Neuaufstellung</code>
*<code>Profanierung</code>
*<code>Rekonstruktion</code>
*<code>Restaurierung</code>
*<code>Sicherung</code>
*<code>Teil*</code> (außer <code>Teilerneuerung</code>)
*<code>Umnutzung</code>
*<code>Verlegung</code>
*<code>Wiederaufbau</code>
*<code>Wiederaufrichtung</code>
*<code>Wiederherstellung</code>
*<code>Zerstörung*</code>


Für die Setzung der Zeitgrenze wurden folgende Datierungsangaben im Feld [[5060 (Art der Zeitang.)]] '''nicht berücksichtigt''':
Explizit ausgenommen sind hier Einträge wie
*Abbruch
*<code>Umbau</code>,
*Abnahme
*<code>Erweiterung</code>,
*aufgegeben
*<code>Neubau</code>,
*Ausgrabung
*<code>Teilerneuerung</code>,
*Freilegung
da bei entsprechenden Eingriffen ins Werk eine Schöpfungshöhe von urheberrechtlicher Relevanz erreicht werden kann.<br />
*Fund*
*Neuaufstellung
*Profanierung *Rekonstruktion
*Restaurierung*
*Sicherung
*Teil* außer Teilerneuerung  
*Umnutzung
*Verlegung
*Wiederaufbau
*Wiederaufrichtung
*Wiederherstellung
*Zerstörung*


Bei folgenden Veränderungen in OBJ älterer Gebäude wurde der '''Verwaisungsstatus vorsichtshalber gelassen''':
Ist der Verwaisungsstatus eines Werks aufgrund neuer Informationen zur Urheberschaft oder zur Datierung nicht länger zutreffend, wird der Eintrag <code>& verwaistes-Werk-KUEUrh-[Datum]</code> aus Feld [[99fm (FM-Notizen)]] entfernt!<br>
*Umbau
*Erweiterung
*Neubau
, weil dort ein erheblicher Eingriff eines urheberrechtsrelevanten Architekten vorliegen kann.<br />


Sollte durch neue Informationen zur Urheberschaft oder zur Datierung der Verwaisungsstatus nicht mehr zutreffen, diese Angabe aus dem OBJ-Block entfernen.
=== [https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit Panoramafreiheit] ===
Bei der laufenden Arbeit brauchen die Erfasser den Verwaisungsstatus nicht zu dokumentieren.


=== Dokumentation der Rechtssituation im Künstlerdokument ===
Die Panoramafreiheit erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Werke, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne die dafür sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das Anfertigen als auch die Veröffentlichung etwa einer Fotografie.<br>
Um die Sperrung panoramafreier Aufnahmen im Bildindex zu vermeiden, ist es erforderlich, bei der Erfassung von Architektur und ihrer Ausstattung in Feld [[8500 (Innenaufnahme?)]] entweder den Eintrag <code>Innenaufnahme</code> oder den Eintrag <code>Außenaufnahme</code> vorzunehmen.<br />


Alle im OBJ genannten Künstlernamen benötigen eine Referenz  auf ein Künstlerdokument. In diesem werden die biographischen Eckdaten und die Rechtesituation primär festgehalten.
==== Architekturaufnahmen ====
Was ist zu tun?
#Bitte möglichst versuchen, ein Sterbedatum zu ermitteln
#[[3180 (Schaffenszeit)]] nach MIDAS-Regeln berechnen (s. MIDAS-Handbuch). Die Form ist ausschließlich jjjj-jjjj oder jjjj, bei Angaben vor Christus wird ‚ante‘ zugesetzt.
#Die erste Jahreszahl der Nachweiszeit wird in [[3181 (Schaffensz-Anfangsdatum)]] eingetragen, das letzte Datum in [[3187 (Schaffensz-Enddatum)]]. Enthält die Nachweiszeit nur eine Jahreszahl, wird diese in beide Felder eingetragen. Angaben vor Christus werden mit Minuszeichen eingeleitet. Diese beiden Felder dienen der zeitlichen Eingrenzung eines Werkes bei der Recherche im Bildindex, wenn keine genauere Datierung im OBJ-Dokument vorgenommen wurde.
#Feld [[3189 (Urheberrecht-Ende)]] besetzen. ''Zulässige Einträge sind:''
##<code>gemeinfrei</code>, wenn der Künstler bis einschließlich 1941 verstorben ist
##<code>gemeinfrei</code>, wenn kein Sterbedatum bekannt, Künstler aber vor 1860 zuletzt nachgewiesen ist
##<code>Urheberrecht (jjjj gestorben)</code>, wenn der Künstler nach 1941 verstorben ist
##<code>Urheberrecht (Nachweis bis jjjj)</code>, wenn der Künstler nach 1941 nachgewiesen, aber kein Sterbedatum bekannt ist. Immer das zweite Datum aus [[3180 (Schaffenszeit)]] eintragen, bei wahrscheinlich noch lebenden Künstlern <code>3000</code>.
##<code>Urheberrecht? (Nachweis bis jjjj)</code>, wenn der Künstler vor 1941 zuletzt nachgewiesen, kein Sterbedatum bekannt, Geburtsdatum oder erstes Erwähnungsdatum 1860 oder später ist. Hier dann das letzte Nachweisdatum eintragen.
##<code>Urheberrecht (Nachweis bis 1957; Name unvollständig)</code>, falls der Vorname eines Künstlers unbekannt oder nur durch Initialen nachgewiesen ist. Dadurch können wir bei der Recherche die undeutlichen Künstlerpersonen zunächst ausgrenzen.
#Bei urheberrechtsrelevanten Künstlern Vertretung durch <span class="ex">[http://www.bildkunst.de/ VG Bild-Kunst]</span> prüfen. Das Ergebnis im Feld [[8566 (Vertr. Urheberrechte)]] festhalten & im dazugehörigen Feld [[856a (Datum Prüfung Urh-R.)]] das Jahr der Überprüfung notieren. ''Zulässige Einträge sind:'' <br />
##<code>VG BILD-KUNST r.V.</code> , wenn der Künstler vertreten wird<br />
##<code>VG BILD-KUNST r.V.?</code> , wenn nicht sicher ist, ob unser Künstler der von der VG Bild Kunst vertretene ist<br />
##<code>Nicht VG BILD-KUNST r.V.</code>  , wenn die Überprüfung ergibt, dass der Künstler nicht vertreten wird<br />


==Erfassungsregeln bei Foto Marburg==
Bundesverband Architekturfotografie BVAF e.V.: Architekturfotografie - eine Handreichung <ref>https://www.bvaf.de/content/10-architekturfotografie-eine-handreichung/bvaf-handreichung-2022-09.pdf</ref>
=== [[Sperrung der Bildanzeige im OBJ-Dokument|Sperrung der Bildanzeige im OBJ-Dokument]] ===


Die Sperrung der Bildanzeige wird im Feld [[8541 (Verfügbarkeit)]] der Fotogruppe durch den Eintrag <code>gesperrt</code> vorgenommen. Die Sperrung des Downloads für die VG Bild-Kunst-Künstler wird im Feld [[8541a (Download?)]] durch den Eintrag <code>kein Download</code> vorgenommen. Aus der im KUE dokumentierten Rechtesituation folgt für das OBJ:
=== Dokumentation der Rechtssituation im [[Künstlerdokument]] ===
 
Im Objektdokument in Feld [[3100 (Künstlername)]] genannte Künstler müssen immer auch in einem Künstlerdokument dokumentiert werden. In diesem werden die biographischen Eckdaten und die Rechtssituation primär festgehalten.<br />
 
Schritte zur Dokumentation der Rechtssituation im Künstlerdokument:
 
*Wenn möglich Ermittlung des Sterbedatums, sonst
*Ermittlung des letzten Erwähnungsdatums (z.B. anhand des letzten bekannten datierbaren Werks).
*[[3180 (Schaffenszeit)]] nach MIDAS-Regeln berechnen (s. MIDAS-Handbuch). Die Form ist ausschließlich <code>jjjj-jjjj</code> oder <code>jjjj</code>, bei Angaben vor Christus wird ‚ante‘ zugesetzt.
*Feld [[3189 (Urheberrecht-Ende)]] besetzen. Zulässige Einträge sind (Datumsangaben der Eintragsvoraussetzungen Stand 2023):
**<code>gemeinfrei</code>,
***wenn der Künstler bis einschließlich 1952 verstorben ist oder
***wenn kein Sterbedatum bekannt, der Künstler aber vor 1872 zuletzt nachgewiesen ist.
**<code>Urheberrecht (jjjj gestorben)</code>,
***wenn der Künstler nach 1952 verstorben ist.
**<code>Urheberrecht (Nachweis bis jjjj)</code>,
***wenn der Künstler nach 1952 nachgewiesen, aber kein Sterbedatum bekannt ist. Immer das späteste Datum aus [[3180 (Schaffenszeit)]] eintragen, bei (wahrscheinlich) noch lebenden Künstlern <code>3000</code>.
**<code>Urheberrecht? (Nachweis bis jjjj)</code>,
***wenn der Künstler vor 1952 zuletzt nachgewiesen, kein Sterbedatum bekannt, Geburtsdatum oder erstes Erwähnungsdatum 1866 oder später ist. Hier ist das das letzte Nachweisdatum einzutragen.
**<code>Urheberrecht (Nachweis bis jjjj; Name unvollständig)</code>
***wenn der Künstler nach 1952 nachgewiesen, aber der Name nicht vollständig nachweisbar oder nur durch Initialen nachgewiesen ist.
**<code>Urheberrecht? (Nachweis bis jjjj; Name unvollständig)</code>
***wenn der Künstler vor 1952 zuletzt nachgewiesen, erstes Erwähnungsdatum 1872 oder später ist, aber der Name nicht vollständig nachweisbar oder nur durch Initialen nachgewiesen ist.
*Bei urheberrechtsrelevanten Künstlern (Eintrag [[3189 (Urheberrecht-Ende)|3189]] <code>Urheberrecht*</code> oder <code>Urheberrecht?*</code>) Vertretung durch <span class="ex">[http://www.bildkunst.de/ VG Bild-Kunst]</span> prüfen. Das Ergebnis in Feld [[8566 (Vertr. Urheberrechte)]] festhalten und im zugeordneten Feld [[856a (Datum Prüfung Urh-R.)]] das Jahr der Überprüfung notieren. Zulässige Einträge sind:<br />
**<code>VG BILD-KUNST r.V.</code>, wenn der Künstler vertreten wird.<br />
**<code>VG BILD-KUNST r.V.?</code>, wenn nicht sicher ist, ob der im KUE-Dokument beschriebene Künstler mit dem von der VG Bild-Kunst vertretenen identisch ist.<br />
**<code>nicht VG BILD-KUNST r.V.</code>, wenn die Überprüfung ergibt, dass der Künstler nicht vertreten wird.<br />
**<code>Einräumung-Nutzungsrechte</code>, wenn uns der Künstler die Nutzungsrechte vertraglich eingeräumt hat.
**<code>Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (Anfrage vor jeder Nutzung)</code>, wenn der Künstler mit der VG Bild-Kunst Einzelanfrage vor jeder Nutzung vereinbart hat.
**<code>Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (einige Werkkomplexe ausgenommen)</code>, wenn der Künstler nur Teile seines Werks von der VG Bild-Kunst vertreten lässt.<br>
 
=== Sperrung der Bildanzeige im [[Objekte (obj)|Objektdokument]] ===
 
Die Sperrung der Bildanzeige für urheberrechtsrelevante Werke wird in Feld [[8541 (Verfügbarkeit)]] der Fotogruppe durch den Eintrag <code>gesperrt</code> vorgenommen. Die Sperrung des Downloads für Werke von VG-Bild-Kunst-vertretenen Künstlern wird in Feld [[8541a (Download?)]] durch den Eintrag <code>kein Download</code> vorgenommen. Die im KUE-Dokument festgehaltenen Angaben zum Urheberrecht führen zu folgenden fotobezogenen Einträgen im OBJ-Dokument:
{| class="wikitable"
{| class="wikitable"
|-
|-
|[[3189 (Urheberrecht-Ende)]]||=||gemeinfrei||→||[[8541 (Verfügbarkeit)]]||=||ohne Eintrag  
|[[3189 (Urheberrecht-Ende)]]||=||gemeinfrei||||||||||→||[[8541 (Verfügbarkeit)]]||=||ohne Eintrag  
|-
|-
|[[3189 (Urheberrecht-Ende)]]||=||Urheberrecht (...)||+||[[8566 (Vertr. Urheberrechte)]]||=||VG Bild-Kunst||→||[[8541 (Verfügbarkeit)]]||=||ohne Eintrag||+||[[8541a (Download?)]]||=||kein Download||+||[[9266 (Creditline Obj.)]]||=||VG Bild-Kunst Bonn (Jahreszahl der Prüfung)
|[[3189 (Urheberrecht-Ende)]]||=||Urheberrecht (...)||+||[[8566 (Vertr. Urheberrechte)]]||=||VG Bild-Kunst||→||[[8541 (Verfügbarkeit)]]||=||ohne Eintrag||+||[[8541a (Download?)]]||=||kein Download||+||[[9266 (Creditline Obj.)]]||=||VG Bild-Kunst Bonn (Jahreszahl der Prüfung)
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|}
|}


=== Nennung mehrerer Künstler in einem OBJ-Dokument ===
'''Bitte beachten:''' Die Sperrung von Innen- bzw. nicht panoramafreien Aufnahmen ist nicht erforderlich, wenn der im OBJ-Dokument angegebene urheberrechtlich geschützte Künstler eine bestimmte Schöpfungshöhe am betreffenden Werk nicht erreicht hat (siehe Abschnitt ''Schöpfungshöhe'').
Wenn mehrere Künstler in einem OBJ genannt werden, gilt die jeweils restriktivste Regelung für das gesamte Werk. Bei mehrteiligen OBJ sind immer die in einem Dokumentblock geltenden Künstler maßgeblich. Ist in einem Unterblock kein Künstler genannt, gilt die Künstlerangabe der nächsthöheren Ebene(n). Es ist durchaus möglich, dass in einem mehrteiligen OBJ die Bilder in bestimmten Teilen gesperrt werden müssen, während andere Teile nicht betroffen sind.
 
Das Wirken eines Restaurators an einem Werk begründet nach unserem Kenntnisstand bislang kein eigenes Urheberrecht dieses Restaurators an dem betreffenden Werk.  
=== Nennung mehrerer Künstler in einem [[Objekte (obj)|Objektdokument]] ===
Anders sieht es bei gestalterischen Veränderungen oder Umbauten bestehender Werke aus. Wurde ein bereits gemeinfreies Werk später umgestaltet, so dass es wieder unter das Urheberrecht fällt, legt man zwei OBJ für diese beiden Zustände an. Die Fotos werden dem jeweiligen Zustand zugeordnet. Die Fotos des älteren Zustandes dürfen angezeigt werden.
Wenn mehrere Künstler in einem OBJ-Dokument genannt werden, gilt die jeweils restriktivste Regelung für das gesamte Werk.
Beispiel: Reichstagsgebäude von Paul Wallot (†1912), ab 1995 nach Plänen von Norman Foster umgebaut.
 
Bei mehrteiligen OBJ-Dokumenten sind immer die in einem Dokumentblock geltenden Künstler maßgeblich. Ist in einem Unterblock kein Künstler genannt (und die Wiederholgruppe ob30 nicht gesperrt), gelten alle Künstlerangaben der nächsthöheren Ebene(n). Es ist durchaus möglich, dass in einem mehrteiligen OBJ-Dokument die Bilder in bestimmten Teilen gesperrt werden müssen, während andere Teile nicht betroffen sind.
 
===[https://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he Schöpfungshöhe]===
Die Sperrung von Aufnahmen ist nicht erforderlich, wenn der im OBJ-Dokument angegebene urheberrechtlich geschützte Künstler eine relevante Schöpfungshöhe am betreffenden Werk nicht erreicht hat. Lautet der qualifizierende Eintrag im Leitaspekt [[Ob30 (Objekt @ Künstler)|ob30 (Objekt @ Künstler)]] für einen urheberrechtsrelevanten Künstler
*<code>Rekonstruktion</code>
*<code>Restaurierung</code>
*<code>Wiederaufbau</code> oder
*<code>Wiederherstellung</code>,


=== [[Panoramafreiheit]] ===
bleibt das Bezugswerk vom Urheberrecht dieses Künstlers unberührt. Es erfolgt kein Sperrvermerk!


Die Panoramafreiheit erlaubt es urheberrechtlich geschützte Werke, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung.
Anders sieht es bei gestalterischen Veränderungen oder Umbauten bestehender Werke aus. Wurde ein bereits gemeinfreies Werk später umgestaltet, so dass es unter das Urheberrecht des umgestaltenden Künstlers fällt, müssen Aufnahmen, die das umgestaltete Werk bzw. umgestaltete Teile des Werks zeigen (und nicht unter die Panoramafreiheit fallen), gesperrt werden. Aufnahmen, die das Werk im Zustand vor der Umgestaltung zeigen oder Teile des Werks zeigen, die von der Umgestaltung unberührt sind, werden weiterhin angezeigt.
Bislang müssen auch panoramafrei aufgenommene Bilder urheberrechtlich geschützter Werke im Bildindex gesperrt werden, da die entsprechenden Informationen nicht durchgängig in den Fotogruppen dokumentiert sind. Bei  Erfassungen von Architektur und ihrer Ausstattung daher in Zukunft im Feld [[8500 (Innenaufnahme)]] der Fotogruppe vermerken: <code>Inneres</code> oder <code>Äußeres</code><br />


Zusätzliche Praxisregel für zeitgenössische Künstler, die noch leben oder deren Todesdatum nicht bekannt ist: '''als Enddatum der Schaffenszeit wird 3000''' gesetzt, als eindeutig in der Zukunft liegendes, maschinell zu verarbeitendes Eckdatum.
Ist die Umgestaltung des Werks so tiefgreifend, dass dessen Gesamterscheinung entscheidend verändert wurde, können für beide Zustände zwei verschiedene OBJ-Dokumente angelegt werden, wenn die Dichte der fotografischen Dokumentation es sinnvoll erscheinen lässt. Die Fotos werden dem jeweiligen Zustand zugeordnet.


=== Beispiele ===
Unterschiedliche Datensätze für unterschiedliche Werkzustände werden ausdrücklich nicht angelegt, wenn sich nicht beide Zustände anhand der fotografischen Dokumentation darstellen lassen! Es werden bspw. niemals zwei Datensätze für eine gotisch umgestaltete romanische Kirche angelegt, während etwa für das Reichstagsgebäude von Paul Wallot (†1912), das ab 1995 nach Plänen von Norman Foster umgebaut wurde, zwei parallele Datensätze bestehen dürfen.


Geb. 1898, gest. 1960: [[3180 (Schaffenszeit)]]= 1913-1960<br />
'''Achtung bei der manuellen (Ent-)Sperrung:''' Nicht jede Außenaufnahme ist panoramafrei! Nicht jede Innenaufnahme eines teilweise urheberrechtlich relevant veränderten Bauwerks zeigt auch urheberrechtlich geschützte Teile desselben! Ein urheberrechtlich relevanter Künstler muss nicht an jedem Werk in urheberrechtlich relevanter Weise beteiligt gewesen sein!
Geb. 1945, gest. 2007: [[3180 (Schaffenszeit)]]= 1960-2007<br />
----
Geb. 1615, letzte Erwähnung 1641: [[3180 (Schaffenszeit)]]= 1630-1660<br />
<references/>
Geb. 1615?, letzte Erwähnung 1671: [[3180 (Schaffenszeit)]]= 1630-1671<br />
Geb. vor 1925, letzte Erwähnung 1989: [[3180 (Schaffenszeit)]]= 1940-3000<br />
Erste Erwähnung 1530, gest. 1580: [[3180 (Schaffenszeit)]]= 1530-1580<br />
Erste Erwähnung 1565, gest. 1580: [[3180 (Schaffenszeit)]]= 1550-1580<br />
Erste Erwähnung 1566 oder 1567, gest. nach 1612: [[3180 (Schaffenszeit)]]= 1566-1612<br />
Erste Erw. 1530, letzte Erw. 1575: [[3180 (Schaffenszeit)]]= 1530-1575<br />
Erste Erw. 1530, letzte Erw. 1532: [[3180 (Schaffenszeit)]]= 1530-1532<br />
Erste Erw. 430 v. Chr., letzte Erw. 410 v. Chr.: [[3180 (Schaffenszeit)]]= 430ante-410ante<br />
Einzige Erwähnung 1575: [[3180 (Schaffenszeit)]]= 1575<br />
Nachweis 1. H. 15. Jh., sonst keine biogr. Daten: [[3180 (Schaffenszeit)]]= 1401-1450<br />

Aktuelle Version vom 3. Mai 2024, 08:18 Uhr

Künstler-Urheberrecht

Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, werden nach Konsultation des Universitätsjustitiars seit Anfang 2012 die Bilder von Werken urheberrechtsrelevanter Künstler im Bildindex gesperrt (sofern die betroffenen Künstler durch die VG Bild-Kunst vertreten werden, wird lediglich die Downloadmöglichkeit gesperrt, für alle anderen auch die Bildanzeige). Ausgenommen werden Bilder, für die Panoramafreiheit beansprucht werden kann.

Siehe auch

Bildrechte | DFG-Rundgespräch zum Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material [1] | Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie[2] | https://copyrightuser.eu/

Gemeinfreiheit

Als gemeinfrei gelten die Werke aller Künstler (auch Architekten), deren Tod 70 Jahre oder länger zurückliegt, da das Urheberrecht nach dem Tod eines Künstlers 70 Jahre bestehen bleibt. Im Jahr 2023 gelten demnach alle Werke von Künstlern als gemeinfrei, die 1952 oder früher verstorben sind. Umgekehrt besteht im Jahr 2023 Urheberrecht auf alle Werke von Künstlern, die nach 1952 gestorben sind oder noch leben. Stichdatum, zu dem ein Künstler gemeinfrei wird, ist der 1. Januar des Jahres nach dem Todesjahr + 70.

Vertretung durch die VG Bild-Kunst

Für Werke von Künstlern, die durch die VG Bild-Kunst vertreten werden, ist uns die Bildanzeige vertraglich gestattet. Gesperrt wird lediglich die Downloadmöglichkeit. Dazu erfolgt in Feld 8541a (Download?) der Eintrag kein Download.
Ausnahme: Einige Künstler bestehen auf Einzelanfrage vor jeder Nutzung oder lassen nur Teile ihres Werkes von der VG Bild-Kunst vertreten. Die Namen der entsprechenden Künstler wurden uns von der VG Bild-Kunst mitgeteilt. Da wir jedoch eine Einzelfallabklärung nicht leisten können, werden Bilder von Werken auch dieser Künstler durch den Eintrag gesperrt in Feld 8541 (Verfügbarkeit) im Bildindex gesperrt. Alle betreffenden Künstler sind bereits über die Einträge Einräumung-Nutzungsrechte, Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (Anfrage vor jeder Nutzung) und Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (einige Werkkomplexe ausgenommen) im Index 8566 (Vertr. Urheberrechte) nachgewiesen.

Fotografen-Urheberrechte

Urheberrechte von Fotografen sind separat zu handhaben. Mit Fotografen haben wir häufig Vertragsbeziehungen, die eine abweichende Behandlung der Darstellung ihrer Werke (= Fotos) im Bildindex erlauben. Der Name des Fotografen muss im Feld 8490 (Fotograf) immer angegeben werden, wenn er bekannt ist.

Siehe auch: Bildrechte

Verwaiste Werke

Als "verwaiste Werke" bezeichnen wir Werke, die aufgrund ihrer Entstehungszeit potentiell von urheberrechtsrelevanten Künstlern geschaffen worden sein können, deren Urheber aber mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden können. Sie stellen ein Problem für potentielle Verwerter dar, da eine Nutzung die Zustimmung des Urhebers oder der/des Rechteinhaber/s voraussetzt, hier aber keine solche Zustimmung möglich ist. Nach Weisung des Universitätsjustitiars dürfen diese Werke dennoch bis auf weiteres im Bildindex gezeigt werden.

Die Einstufung eines Werks als "verwaist" erfolgt, wenn keine Nennung eines Künstlers in Feld 3100 (Künstlername) erfolgt und das Werk 1887 oder später datiert wird (Stand 2023). Dieser Datierungsgrenze liegt die Ansetzung der Schaffenszeit nach MIDAS zugrunde, ausgehend vom frühesten urheberrechtlich relevanten Geburtsdatum 1872 (siehe auch Abschnitt Dokumentation der Rechtssituation im Künstlerdokument).

Der Status des "verwaisten Werks" wird im betroffenen OBJ-Block (differenziert bei Teilerfassungen) in Feld 99fm (FM-Notizen) mit dem Eintrag & verwaistes-Werk-KUEUrh-[Datum] gekennzeichnet. Der Eintrag muss nicht manuell bei der Erfassung erfolgen!

Die für den Status des "verwaisten Werks" verbindliche Zeitgrenze gilt nicht, wenn die Datierung durch einen der folgenden Einträge in Feld 5060 (Art der Zeitang.) qualifiziert wird:

  • Abbruch
  • Abnahme
  • aufgegeben
  • Ausgrabung
  • Freilegung
  • Fund
  • Neuaufstellung
  • Profanierung
  • Rekonstruktion
  • Restaurierung
  • Sicherung
  • Teil* (außer Teilerneuerung)
  • Umnutzung
  • Verlegung
  • Wiederaufbau
  • Wiederaufrichtung
  • Wiederherstellung
  • Zerstörung*

Explizit ausgenommen sind hier Einträge wie

  • Umbau,
  • Erweiterung,
  • Neubau,
  • Teilerneuerung,

da bei entsprechenden Eingriffen ins Werk eine Schöpfungshöhe von urheberrechtlicher Relevanz erreicht werden kann.

Ist der Verwaisungsstatus eines Werks aufgrund neuer Informationen zur Urheberschaft oder zur Datierung nicht länger zutreffend, wird der Eintrag & verwaistes-Werk-KUEUrh-[Datum] aus Feld 99fm (FM-Notizen) entfernt!

Panoramafreiheit

Die Panoramafreiheit erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Werke, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne die dafür sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das Anfertigen als auch die Veröffentlichung etwa einer Fotografie.
Um die Sperrung panoramafreier Aufnahmen im Bildindex zu vermeiden, ist es erforderlich, bei der Erfassung von Architektur und ihrer Ausstattung in Feld 8500 (Innenaufnahme?) entweder den Eintrag Innenaufnahme oder den Eintrag Außenaufnahme vorzunehmen.

Architekturaufnahmen

Bundesverband Architekturfotografie BVAF e.V.: Architekturfotografie - eine Handreichung [3]

Dokumentation der Rechtssituation im Künstlerdokument

Im Objektdokument in Feld 3100 (Künstlername) genannte Künstler müssen immer auch in einem Künstlerdokument dokumentiert werden. In diesem werden die biographischen Eckdaten und die Rechtssituation primär festgehalten.

Schritte zur Dokumentation der Rechtssituation im Künstlerdokument:

  • Wenn möglich Ermittlung des Sterbedatums, sonst
  • Ermittlung des letzten Erwähnungsdatums (z.B. anhand des letzten bekannten datierbaren Werks).
  • 3180 (Schaffenszeit) nach MIDAS-Regeln berechnen (s. MIDAS-Handbuch). Die Form ist ausschließlich jjjj-jjjj oder jjjj, bei Angaben vor Christus wird ‚ante‘ zugesetzt.
  • Feld 3189 (Urheberrecht-Ende) besetzen. Zulässige Einträge sind (Datumsangaben der Eintragsvoraussetzungen Stand 2023):
    • gemeinfrei,
      • wenn der Künstler bis einschließlich 1952 verstorben ist oder
      • wenn kein Sterbedatum bekannt, der Künstler aber vor 1872 zuletzt nachgewiesen ist.
    • Urheberrecht (jjjj gestorben),
      • wenn der Künstler nach 1952 verstorben ist.
    • Urheberrecht (Nachweis bis jjjj),
      • wenn der Künstler nach 1952 nachgewiesen, aber kein Sterbedatum bekannt ist. Immer das späteste Datum aus 3180 (Schaffenszeit) eintragen, bei (wahrscheinlich) noch lebenden Künstlern 3000.
    • Urheberrecht? (Nachweis bis jjjj),
      • wenn der Künstler vor 1952 zuletzt nachgewiesen, kein Sterbedatum bekannt, Geburtsdatum oder erstes Erwähnungsdatum 1866 oder später ist. Hier ist das das letzte Nachweisdatum einzutragen.
    • Urheberrecht (Nachweis bis jjjj; Name unvollständig)
      • wenn der Künstler nach 1952 nachgewiesen, aber der Name nicht vollständig nachweisbar oder nur durch Initialen nachgewiesen ist.
    • Urheberrecht? (Nachweis bis jjjj; Name unvollständig)
      • wenn der Künstler vor 1952 zuletzt nachgewiesen, erstes Erwähnungsdatum 1872 oder später ist, aber der Name nicht vollständig nachweisbar oder nur durch Initialen nachgewiesen ist.
  • Bei urheberrechtsrelevanten Künstlern (Eintrag 3189 Urheberrecht* oder Urheberrecht?*) Vertretung durch VG Bild-Kunst prüfen. Das Ergebnis in Feld 8566 (Vertr. Urheberrechte) festhalten und im zugeordneten Feld 856a (Datum Prüfung Urh-R.) das Jahr der Überprüfung notieren. Zulässige Einträge sind:
    • VG BILD-KUNST r.V., wenn der Künstler vertreten wird.
    • VG BILD-KUNST r.V.?, wenn nicht sicher ist, ob der im KUE-Dokument beschriebene Künstler mit dem von der VG Bild-Kunst vertretenen identisch ist.
    • nicht VG BILD-KUNST r.V., wenn die Überprüfung ergibt, dass der Künstler nicht vertreten wird.
    • Einräumung-Nutzungsrechte, wenn uns der Künstler die Nutzungsrechte vertraglich eingeräumt hat.
    • Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (Anfrage vor jeder Nutzung), wenn der Künstler mit der VG Bild-Kunst Einzelanfrage vor jeder Nutzung vereinbart hat.
    • Sonderkondition VG BILD-KUNST r.V. (einige Werkkomplexe ausgenommen), wenn der Künstler nur Teile seines Werks von der VG Bild-Kunst vertreten lässt.

Sperrung der Bildanzeige im Objektdokument

Die Sperrung der Bildanzeige für urheberrechtsrelevante Werke wird in Feld 8541 (Verfügbarkeit) der Fotogruppe durch den Eintrag gesperrt vorgenommen. Die Sperrung des Downloads für Werke von VG-Bild-Kunst-vertretenen Künstlern wird in Feld 8541a (Download?) durch den Eintrag kein Download vorgenommen. Die im KUE-Dokument festgehaltenen Angaben zum Urheberrecht führen zu folgenden fotobezogenen Einträgen im OBJ-Dokument:

3189 (Urheberrecht-Ende) = gemeinfrei 8541 (Verfügbarkeit) = ohne Eintrag
3189 (Urheberrecht-Ende) = Urheberrecht (...) + 8566 (Vertr. Urheberrechte) = VG Bild-Kunst 8541 (Verfügbarkeit) = ohne Eintrag + 8541a (Download?) = kein Download + 9266 (Creditline Obj.) = VG Bild-Kunst Bonn (Jahreszahl der Prüfung)
3189 (Urheberrecht-Ende) = Urheberrecht (...) + 8566 (Vertr. Urheberrechte) = nicht VG Bild-Kunst 8541 (Verfügbarkeit) = gesperrt
3189 (Urheberrecht-Ende) = Urheberrecht? (...) + 8566 (Vertr. Urheberrechte) = nicht VG Bild-Kunst 8541 (Verfügbarkeit) = gesperrt

Bitte beachten: Die Sperrung von Innen- bzw. nicht panoramafreien Aufnahmen ist nicht erforderlich, wenn der im OBJ-Dokument angegebene urheberrechtlich geschützte Künstler eine bestimmte Schöpfungshöhe am betreffenden Werk nicht erreicht hat (siehe Abschnitt Schöpfungshöhe).

Nennung mehrerer Künstler in einem Objektdokument

Wenn mehrere Künstler in einem OBJ-Dokument genannt werden, gilt die jeweils restriktivste Regelung für das gesamte Werk.

Bei mehrteiligen OBJ-Dokumenten sind immer die in einem Dokumentblock geltenden Künstler maßgeblich. Ist in einem Unterblock kein Künstler genannt (und die Wiederholgruppe ob30 nicht gesperrt), gelten alle Künstlerangaben der nächsthöheren Ebene(n). Es ist durchaus möglich, dass in einem mehrteiligen OBJ-Dokument die Bilder in bestimmten Teilen gesperrt werden müssen, während andere Teile nicht betroffen sind.

Schöpfungshöhe

Die Sperrung von Aufnahmen ist nicht erforderlich, wenn der im OBJ-Dokument angegebene urheberrechtlich geschützte Künstler eine relevante Schöpfungshöhe am betreffenden Werk nicht erreicht hat. Lautet der qualifizierende Eintrag im Leitaspekt ob30 (Objekt @ Künstler) für einen urheberrechtsrelevanten Künstler

  • Rekonstruktion
  • Restaurierung
  • Wiederaufbau oder
  • Wiederherstellung,

bleibt das Bezugswerk vom Urheberrecht dieses Künstlers unberührt. Es erfolgt kein Sperrvermerk!

Anders sieht es bei gestalterischen Veränderungen oder Umbauten bestehender Werke aus. Wurde ein bereits gemeinfreies Werk später umgestaltet, so dass es unter das Urheberrecht des umgestaltenden Künstlers fällt, müssen Aufnahmen, die das umgestaltete Werk bzw. umgestaltete Teile des Werks zeigen (und nicht unter die Panoramafreiheit fallen), gesperrt werden. Aufnahmen, die das Werk im Zustand vor der Umgestaltung zeigen oder Teile des Werks zeigen, die von der Umgestaltung unberührt sind, werden weiterhin angezeigt.

Ist die Umgestaltung des Werks so tiefgreifend, dass dessen Gesamterscheinung entscheidend verändert wurde, können für beide Zustände zwei verschiedene OBJ-Dokumente angelegt werden, wenn die Dichte der fotografischen Dokumentation es sinnvoll erscheinen lässt. Die Fotos werden dem jeweiligen Zustand zugeordnet.

Unterschiedliche Datensätze für unterschiedliche Werkzustände werden ausdrücklich nicht angelegt, wenn sich nicht beide Zustände anhand der fotografischen Dokumentation darstellen lassen! Es werden bspw. niemals zwei Datensätze für eine gotisch umgestaltete romanische Kirche angelegt, während etwa für das Reichstagsgebäude von Paul Wallot (†1912), das ab 1995 nach Plänen von Norman Foster umgebaut wurde, zwei parallele Datensätze bestehen dürfen.

Achtung bei der manuellen (Ent-)Sperrung: Nicht jede Außenaufnahme ist panoramafrei! Nicht jede Innenaufnahme eines teilweise urheberrechtlich relevant veränderten Bauwerks zeigt auch urheberrechtlich geschützte Teile desselben! Ein urheberrechtlich relevanter Künstler muss nicht an jedem Werk in urheberrechtlich relevanter Weise beteiligt gewesen sein!