Gemeinfreiheit

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Gemeinfreiheit (gemeinfrei)

Der Begriff "gemeinfrei" [1] wird bei Personen in 3189_(Urheberrecht-Ende) eingetragen, wenn mehr als 70 Jahre zum Sterbejahr vergangen sind (siehe 3330 (Sterbedatum)). Jeden 1. Januar werden deren Werke gemeinfrei, dies ist der "Tag der Gemeinfreiheit"[2]. Daher müssen zu jedem Jahreswechsel die KUE-Dokumente und verbundenen Objekte neu geprüft werden.

Gemeinfreie Werke sind mit Public Domain Mark 1.0 zu kennzeichnen (siehe 9268 (Nutzungskonditionen)).

http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/

Diese Kennzeichnung ist bei Flachware[3] auf das reproduzierende Foto in 8543c zu übertragen, sofern keine vertraglichen oder andere Bedingungen (z.B. Persönlichkeitsrechte) dies verhindern.

§ 68 UrhG

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke[4]

Urheberrechtsgesetz § 68

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.

Siehe auch